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Kanzlei Stefan J. Latz - Ihr Rechtsanwalt in Düsseldorf

Ihr Recht ist meine Sache!



Die Wahl Ihres Rechtsanwaltes ist eine bedeutsame Entscheidung und kann Sieg oder Niederlage vor Gericht bedeuten. Auf die Kompetenz des Rechtsanwaltes kommt es an und Ihr Vertrauen in dessen Person.

Ich berate und vertrete Privatpersonen, Selbstständige und kleine bis mittelständige Unternehmen in allen rechtlichen Angelegenheiten.

Das Ziel meiner Tätigkeit ist, durch die richtige Herangehensweise zunächst Verhandlungsbereitschaft bei der Gegenseite zu erzeugen. Zeit- und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen sind zu vermeiden, um Sie nicht mit unnötigen Streitigkeiten zu belasten Müssen oder sollen Ihre Ansprüche vor Gericht vertreten und durchgesetzt werden, werde ich den Rechtsstreit mit Kompetenz, Sorgfalt und Konsequenz für Sie führen.

Rechtsanwalt Düsseldorf
Rechtsanwalt Düsseldorf

Die Kanzlei



  • Rechtsanwalt Stefan J. Latz

    Rechtsanwalt Stefan J. Latz ist im Jahr 1966 in Hermeskeil, Rheinland Pfalz geboren. Nach dem Wehrdienst studierte er von 1987 bis 1992 Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft, romanische Philologie und mittlere und neuere Geschichte an der Johannes-Gutenberg Universität Mainz und Rechtswissenschaft an der Université de Clermont-Ferrand, Frankreich.

    Während des Rechtsreferendariats studierte er an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und sammelte Auslandserfahrung als Mitarbeiter der Kanzlei Bito, Lozada, Ortega & Castillo in Manila, Philippinen.

    1995 wurde Rechtsanwalt Stefan J. Latz als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Düsseldorf zugelassen. Er arbeitete zunächst als Partner in der überörtlichen Sozietät Staubach, Teich & Partner. Nach deren Auflösung setzte er die über 30-jährige Kanzleitradition am Standort Luegallee 21 in Düsseldorf mit Partnern und schließlich als Einzelanwalt fort.

    Rechtsanwalt Stefan J. Latz hält Vorträge, tritt als Experte für Reiserecht in der Aktuellen Stunde des WDR auf und bildet sich ständig fort.

  • Jana Ackermann

    Frau Jana Ackermann ist 1995 in Neuss geboren.

    Nach der Fachoberschulreife absolvierte sie ihre Ausbildung in Neuss und ist seit 06/2015 Rechtsanwaltsfachangestellte.

Meine Leistungen im Überblick


Hier finden Sie eine Auflistung meiner Leistungen:


Arbeitsrecht

Ich vertrete und berate seit Jahren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragen. Hilfe bei der Erstellung von Arbeitsverträgen und die Vertretung in Kündigungsschutzverfahren sind Teil des Angebotes.

Bei der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses entscheiden Sie, was für Sie wichtiger ist: der Erhalt Ihres Arbeitsplatzes oder die Verhandlung einer Abfindung. Auch ist nicht jede Versetzung am Arbeitsplatz und Weisung des Arbeitgebers rechtmäßig.

Familienrecht

1. Nicht jede Scheidung ist Kampf. Es kann mit beiden Ehegatten eine einvernehmliche Regelung gefunden werden, die entweder wieder zur Herstellung der Ehe führt oder eine Scheidung erleichtert.

2. Bei der Zahlung von Kindesunterhalt muss genau gerechnet werden.

Auch in diesen Bereichen des Familienrechts kann ich behilflich sein:

  • Sorgerechtsstreitigkeiten
  • Regelungen des Umgangs mit Kindern
  • Unterhaltsstreitigkeiten
  • Zugewinnausgleich
  • Zuweisung der Ehewohnung
  • Verteilung des Hausrates
  • Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
  • Vaterschaftsfeststellungen und -anfechtungen
  • Verwandtenunterhalt und Elternunterhalt
  • Zwangsvollstreckung von Unterhaltstiteln

Mietrecht

1. Das Mietrecht bietet oft und vielfach Anlass zum Streit. Ist die Mieterhöhung oder die Abmahnung wegen Ruhestörung rechtswirksam? Wie kann eine Kündigung des Vermieters abgewendet werden?

2. Eine vernünftige Gestaltung des Mietvertrages kann Ärger vermeiden.

Verkehrsrecht

Ich reguliere für Sie Verkehrsunfälle und vertrete Sie in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren sowie im Verkehrsstrafrecht.

Reiserecht

Der Urlaub sollte eigentlich Ihre schönste Zeit sein. Leider kommt es immer wieder vor, dass Prospektangaben nicht zutreffen und die Luxussuite sich als Rumpelkammer herausstellt. Im Reiserecht gibt es viele Fallstricke und es ist schwierig, die konkrete Minderung des Reisepreises zu berechnen.

Außerdem sind viele Reiseveranstalter erst bereit, sich mit ihren Ansprüchen konkret auseinanderzusetzen, wenn sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Strafrecht

Ermittelt erst einmal die Staatsanwaltschaft, ist professionelle Hilfe geboten.

Durch die frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwaltes kann oftmals die Einstellung von Ermittlungsverfahren erreicht werden, ohne dass es zu einer Strafverhandlung kommt.

Ausländerrecht

Haben Sie Probleme mit Ihrem Aufenthalt oder wollen Sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und hier auf Dauer bleiben? Planen Sie als Ausländer die Gründung einer GmbH?

Das deutsche Ausländerrecht kennt keine gesetzliche Zuwanderung. Es gibt aber Möglichkeiten, die ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch gerne aufzeige.

Forderungseinzug

Ihr Kunde zahlt nicht und reagiert auch nicht auf Mahnungen? Ich setze Ihre Ansprüche schnell im Mahnverfahren durch.


Weitere Rechtsgebiete

Sollten Sie Ihr Problem nicht in der Auflistung finden, können Sie sich dennoch an mich wenden. Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, für jedes Rechtsproblem eine Lösung zu finden. Gerne ziehe ich hierbei auch die Meinung und den Rat von Kollegen hinzu, damit Sie immer bestmöglich beraten und vertreten werden.

Ich informiere Sie über interessante Urteile, über wichtige Gesetzesänderungen und auch Geschichten zum Schmunzeln.



Generelle Helmpflicht für Fahrradfahrer?

Das Oberlandesgericht Celle verneint eine allgemeine Helmpflicht für Fahrradfahrer und eine damit verbundene Kürzung von Schadensersatzansprüchen bei Kopfverletzungen, wenn ein Fahrradfahrer bei einem Unfall keinen Helm getragen hat.

Im zugrunde liegenden Fall war der klagende Radfahrer auf der Straße mit einer weiteren Radfahrerin kollidiert und hatte sich bei dem Sturz erheblich am Kopf verletzt. In erster Instanz wurde ihm nur ein Teil des begehrten Schmerzensgeldes zugesprochen. Das Gericht war von einem Mitverschulden des Klägers in Höhe von 20 Prozent ausgegangen, da er keinen Fahrradhelm getragen hatte. Laut Sachverständigengutachten wäre mit einem Fahrradhelm die Verletzung des Klägers jedenfalls teilweise verhindert worden.

Das OLG Celle hat dagegen eine allgemeine Helmtragepflicht für Radfahrer verneint. Eine solche Verpflichtung bestehe weder aufgrund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit. Allein die tendenzielle Schutzwirkung des Fahrradhelmes begründe noch keine allgemeine Helmtragepflicht. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung wurde die Revision zum BGH zugelassen (OLG Celle, Az.: 14 U 113/13).

EU will mehr Rechte für Flugreisende

Nur fliegen ist schöner – wenn da nicht der Ärger mit Verspätungen oder verschwundenen Gepäckstücken wäre. Denn Entschädigungsansprüche bei den Fluggesellschaften durchzusetzen, kann sehr kompliziert, langwierig und unter Umständen sogar erfolglos sein. Nach dem Willen der EU-Abgeordneten sollen Flugpassagiere zukünftig mehr Rechte erhalten – sogar noch mehr, als die Kommission im vergangenen Jahr vorgeschlagen hat.

Über einen entsprechenden Gesetzesentwurf stimmt das EU-Parlament heute ab. Dann müssen nur noch die EU-Regierungen zustimmen.

  • Verspätungen

    Die Kommission hatte vorgeschlagen, bei verspäteten innereuropäischen Flügen erst ab einer Verspätung von fünf Stunden Entschädigungen zu zahlen. Das EU-Parlament will Entschädigungen aber schon ab drei Stunden Verspätung innerhalb Europas zulassen. Bei längeren Flügen soll die Schwelle bei fünf Stunden und bei Interkontinentalflügen bei sieben Stunden liegen. Die Kommission hatte da sogar zwölf Stunden vorgeschlagen. Das würde dazu führen, dass wohl nur noch ein Drittel der derzeit bestehenden Entschädigungsansprüche erhalten bliebe.

  • „No-Show-Regel“

    Die Parlamentarier wollen außerdem die umstrittene „No-Show-Regel“ kippen. Dabei können die Airlines Passagieren den Rückflug verwehren, wenn diese den Hinflug nicht angetreten haben.

    Derzeit müssen Passagiere oft einen teureren Einzelflug buchen und können nicht den rabattierten Hin-und Rückflug buchen.

  • Verhandlungen

    Verhandlungen mit den EU-Regierungen

    Die Fluggesellschaften laufen Sturm gegen die Pläne der Parlamentarier. Sie befürchten enorme Kosten – die sie dann allerdings an die Reisenden weitergeben würden. Was von den weitgehenden Vorstellungen des EU-Parlaments am Ende tatsächlich Gesetzeskraft erlangt, muss sich aber ohnehin erst zeigen.

    Denn nach der heutigen Abstimmung gehen erst mal die Verhandlungen mit den Vertretern der EU-Regierungen los.

Wie oft ist Grillen erlaubt?

Wie oft Sie grillen dürfen, kommt hauptsächlich darauf an, wo Sie grillen möchten. Im eigenen Garten und wenn kein Nachbar belästigt wird, können Sie natürlich grillen so viel Sie wollen. Ganz anders sieht es auf einer Terrasse oder einem Balkon in einem Mehrfamilienhaus aus. Hierzu gibt es sehr unterschiedliche Gerichtsurteile:

  • Das Landgericht Stuttgart begrenzt die Grilldauer auf Balkon oder Dachterrasse pro Jahr auf dreimal zwei Stunden (LG Stuttgart, AZ: 10 T 359/96).
  • Die Richter in Bonn sehen das etwas entspannter. Sie erlauben das Grillvergnügen immerhin einmal monatlich mit vorheriger Ankündigung (AG Bonn, AZ: 6 C 545/96).
  • Nach Auffassung des OLG Oldenburg (AZ: 13 U 53/02) darf grundsätzlich bis 22:00 Uhr gegrillt werden. Bis zu vier Mal im Jahr kann es sogar „sozialadäquat“ sein, bis 24:00 Uhr zu grillen.
  • Und das Landgericht München entschied, dass das sommerliche Grillen im Garten erlaubt ist, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (LG München I, AZ: 15 S 22735/01).

Was ist Ruhestörung?

Das sind die Regeln, die Sie besser beachten sollten:

In Mehrfamilienhäusern soll zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie mittags zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr Zimmerlautstärke herrschen. Das bedeutet, dass Geräusche außerhalb der Wohnung innerhalb dieser Ruhezeiten nicht mehr wahrnehmbar sind. Diese Lautstärke kann je nach Wohnsituation, Bodenbelag oder Dämmung noch individuell variieren. Bei Musik aus der Stereoanlage sind die Gerichte sehr streng. So wurde es bereits für unzulässig gehalten, wenn beim Nachbarn noch ein Geräuschpegel von etwa 35 dB (A) zu hören ist – das ist leiser als Gespräche in normaler Lautstärke.

Auch außerhalb der Ruhezeiten darf eine Stereoanlage nicht so weit aufgedreht werden, dass der Nachbar dadurch gestört wird. Das gilt natürlich auch für andere Lärmquellen, wie etwa das laufende TV-Gerät. Für den sogenannten Nachbarschaftslärm - Musik, streitende Paare, bellende Hunde – gibt es, anders als für andere Lärmarten, allerdings keine gesetzlich geregelten Grenzwerte.

Wird es zu laut, klingelt schnell mal die Polizei. Die Beamten ermahnen, manchmal auch mehrfach, dokumentieren eventuell den Lärm per Lautstärkemessgerät, kassieren bei einem Wiederholungsfall möglicherweise die Anlage ein und schicken sogar Partygäste nachhause. Meist startet es mit einer Verwarnung. Im wiederholten Fall kommt es dann zum Bußgeld. Denn Ruhestörung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Die Gesetzeslage ist eindeutig pro ruhebedürftiger Menschen. Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (§ 117 Abs. 1 OWiG).

An die gesetzlich geregelte Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sollten sich auch Kinder halten. Mit einer Ausnahme: Babys dürfen schreien, auch wenn es den Nachbarn stört. Tendenziell sind die Gerichte familienfreundlich eingestellt. Viele Urteile erlauben den Kindern das Toben und Spielen in Wohngebieten, teilweise sogar während der Mittagsruhe.

Lärm spielender Kinder ist keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung und kein Grund, eine KiTa in einem Wohngebiet abzulehnen (VG Stuttgart, AZ: 13 K 2046/13).

Kündigung bei zu spät gezahlter Miete

Die späteren Beklagten waren Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin. Laut Mietvertrag war die Miete jeweils zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Die Beklagten entrichteten die Miete erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach mehreren Abmahnungen der Klägerin fort. Daraufhin erklärte die Klägerin wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Beklagten.

Letztendlich bekam die Klägerin vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht. Denn auch wenn aus Fahrlässigkeit trotz wiederholter Aufforderungen zu spät die Miete entrichtet wurde, liegt ein wichtiger Grund vor, aufgrund dessen eine Kündigung ausgesprochen werden kann (BGH, Az.: VIII ZR 91/10).

Ohne Rechnung: ungültiger Werkvertrag

Ist für Handwerkerleistungen zum Teil eine Schwarzgeldabrede getroffen worden, ist der gesamte Werkvertrag nichtig, sodass der Handwerker für bereits erbrachte Leistungen weder die vereinbarte Zahlung noch Wertersatz verlangen kann. Im konkreten Fall führte eine Firma Elektroinstallationsarbeiten durch. Der Chef hatte mit den Hauseigentümern vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Die Eigentümer überwiesen an die Firma rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2.300 Euro.

Die Elektroinstallationsfirma verlangte nach Abschluss der Arbeiten den restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die zahlungsunwilligen Auftraggeber vor Gericht. Diese wiederum machten Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten geltend. Das OLG hat die Klage nun abgewiesen. Weder hat die Firma einen weiteren Zahlungsanspruch, noch können die beklagten Hauseigentümer Schadensersatz wegen der mangelhaften Arbeiten verlangen. Denn auch wenn nur zum Teil eine sogenannte Ohne-Rechnung-Abrede getroffen wurde, ist der gesamte Werkvertrag nichtig (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 1 U 24/13).

Grillen auf dem Balkon

Grillen auf dem Balkon: Ist ein striktes Grillverbot im Mietvertrag zulässig?

Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden. Wenn Sie sich als Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot halten, so darf Ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, AZ:10 S 438/01).

Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone und Terrassen ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Das Grillen sei kein fester Bestandteil unserer Wohnkultur (OLG Saarbrücken, AZ: 3 B 50/95). Ob das noch zeitgemäß ist, ist fraglich.

Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhand nehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können. Eine gute Idee ist es, einen Elektro- oder Gasgrill zu verwenden. So riecht das Fleisch nach gegrillten Fleisch, aber nicht nach Ruß oder gar Spiritus (z. B. LG München I, AZ: 15 S 22735/03, OLG Oldenburg, AZ: 13 U 53/02). Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, der hat immer noch die Möglichkeit, öffentlich ausgewiesene Standorte für das Barbecue zu nutzen.

Urteile Ruhestörung?

Hierzu noch einige Urteile:

  • Streitereien in der Nachbarwohnung müssen tagsüber hingenommen werden, stundenlange nächtliche Wortgefechte nicht (AG Düsseldorf, AZ: 302 OWi – 904 Js 708/91).
  • Hundegebell beurteilen die Gerichte unterschiedlich, aber an folgenden Regeln kann man sich orientieren. Man muss kein Gebell länger als 30 Minuten täglich und nicht länger als zehn Minuten am Stück tolerieren. Und während der Ruhezeiten müssen Hunde im Freien überhaupt das Bellen einstellen. Ansonsten müssen sie ins Haus (OLG Hamm, AZ: 22 U 265/78).
  • Zwei Stunden Pfeifkonzert eines Papageien, weil Frauchen die Wohnung verlassen hat, darf nicht sein (OLG Düsseldorf, AZ: 5 Ss 476/89 – 198/99).
  • Wer Instrumente erlernt, muss auch üben dürfen. Daher darf das Musizieren im Mietvertrag nicht gänzlich verboten werden. Zulässig sind aber tägliche Obergrenzen. Hier schwankt die Rechtsprechung zwischen 1 ½ und 6 Stunden (etwa zur Vorbereitung auf die Prüfung an der Musikhochschule). Die meisten Gerichte akzeptieren zwei Stunden täglich.

Für Bands und deren Übungsräume gilt nichts anderes als für Hausmusik. Letztlich dürfen die Proben zu keiner Belästigung der Nachbarn führen, sodass auch hier ein bis zwei Stunden pro Tag – natürlich abhängig von der Lautstärke – sicherlich vertretbar sind, mehr aber in der Regel auch nicht.



Rasenmähen

Rasenmähen – das sagt das Bundesimmissionsschutzgesetz

Den Lärmschutz beim Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien regelt die bundesweit geltende 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, auch Gräte– und Maschinenlärmschutz-Verordnung oder 32. BImschV genannt.

Gartengeräte dürfen in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden. Dazu gehören

  • Heckenscheren
  • Rasenmäher
  • Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
  • Schredder/Zerkleinerer
  • Wasserpumpen, die über Wasser betrieben werden.

Wer seine Hecke oder seinen Rasen dagegen mit reiner Muskelkraft, also mit einer Handschere oder einem Handmäher, schneiden möchte, darf das jederzeit tun.

Verstöße gegen das Immissionsschutzrecht können teuer werden. Wer gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € rechnen.

Rechtsirrtümer von Autofahrern

Das Handyklingeln während der Fahrt wegdrücken gilt nicht als Telefonieren am Steuer. Der Parkscheinautomat ist kaputt, also darf man einfach so dort parken. In diesen Situationen rund ums Thema Autofahren glaubt man zu wissen, was stimmt- und tatsächlich ist alles doch ganz anders. Hier werden einige hartnäckige Irrtümer aufgeklärt:

  • Keiner steht gerne im Stau – auch Motorradfahrer nicht. Rechts an den stehenden Autos vorbeifahren dürfen sie aber trotzdem nicht. Denn rechtlich ist klar: Das Rechtsüberholen – auch beim Durchschlängeln – ist unzulässig und kann als Verstoß gegen die StVO mit einem Bußgeld und bis zu drei Punkten in Flensburg geahndet werden. Kommt es zum Unfall, rechnen die Gerichte dem Fahrer außerdem ein Mitverschulden an.

    Auch das Ausweichen auf den Seitenstreifen ist nicht zulässig. Der gilt nämlich laut StVO nicht als Fahrbahn und darf deshalb nicht zum Fahren benutzt werden. Links überholen dürfen Motorradfahrer zwar grundsätzlich, aber nur innerhalb der Fahrbahnmarkierung – und das dürfte oft am fehlenden Platz scheitern. Anders sieht die Lage nach der StVO für Mofa- und Radfahrer aus: Sie dürfen einen Stau oder wartende Fahrzeuge an der Ampel vorsichtig rechts überholen (OLG Düsseldorf, Az.: 5 Ss (OWi) 151/90).

  • Schon das Wegdrücken eines ankommenden Anrufs auf dem Handy während der Fahrt gilt als Benutzung des Geräts und zieht ein Bußgeld nach sich. Das entschied das Oberlandesgericht Köln und verhängte gegen den Autofahrer eine Geldbuße von 50 Euro.

    Denn beim Abweisen des Anrufs wird das Handy ebenso benutzt wie beim Beenden einer Gesprächsverbindung oder beim Ein- und Ausschalten. Ob und aus welchen Gründen die Telefonverbindung scheitert, sei dabei unerheblich, so die Richter (OLG Köln, Az.: III-1 RBs 39/12).

  • Vor dem Überholen darf keine (Licht-)Hupe benutzt werden. Das gilt nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Außerhalb der Städte – so die StVO – darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen (sprich: Hupe oder Lichthupe) angekündigt werden. Allerdings dürfen entgegenkommende Fahrzeuge durch das Fernlicht nicht geblendet werden.

    Und: Mehrmaliges Aufblenden oder zu dichtes Auffahren stellt eine Nötigung des Vorausfahrenden dar.

  • An defekten Parkautomaten kann einfach so geparkt werden. Gibt es aber in der gleichen Parkzone noch weitere (funktionsfähige) Parkscheinautomaten, muss der Autofahrer dort einen Parkschein ziehen. Ist das nicht der Fall oder sind auch die anderen Automaten ausgefallen, schreibt die StVO vor, dass eine Parkscheibe zu verwenden ist.

    Geparkt werden darf dann aber maximal bis zu der auf dem Automaten angegebenen Höchstparkdauer! Übrigens: Ist mal kein passendes Kleingeld zur Hand oder nimmt der Automat ein bestimmtes Geldstück nicht an, muss man sich andere Münzen besorgen. Denn es ist Sache des Autofahrers – so das Oberlandesgericht Hamm –, so viele Versuche mit unterschiedlichen Münzen zu machen, bis ein Parkschein produziert wird (OLG Hamm, Az.: 3 Ss OWi 576/05).

  • Dass man im Auto die Musik so laut aufdrehen darf, wie man will, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Denn laut StVO trifft den Fahrzeugführer die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sein Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Und eine solche Beeinträchtigung liegt spätestens dann vor, wenn der Fahrer ein Martinshorn überhört und den Einsatzwagen behindert – egal, ob die laute Musik aus der Anlage kommt oder Kopfhörer benutzt werden.

    In diesem Fall begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit, die vom Gesetz mit einem Bußgeld von zehn Euro bestraft wird.

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Stefan Latz Rechtsanwalt

Luegallee 21
40545 Düsseldorf

Telefon: 0211 559490 0211 559490